MarkenG § 15 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 15 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt das Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, diese exklusiv zu nutzen. Dritte dürfen die Bezeichnung oder ähnliche Zeichen nicht verwenden, wenn dies zu Verwechslungen führen könnte.
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