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MarkenG § 15 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

Der Paragraph regelt das Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, diese exklusiv zu nutzen. Dritte dürfen die Bezeichnung oder ähnliche Zeichen nicht verwenden, wenn dies zu Verwechslungen führen könnte.

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