MarkenG § 16 – Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 16 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, wie eingetragene Marken in Nachschlagewerken wie Wörterbüchern oder Lexika dargestellt werden dürfen. Wenn durch die Wiedergabe einer Marke der Eindruck entsteht, dass es sich um eine allgemeine Bezeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen handelt, kann der Markeninhaber verlangen, dass ein Hinweis hinzugefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
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