MarkenG § 17 – Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 17 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte des Markeninhabers, wenn eine Marke ohne seine Zustimmung für einen Agenten oder Vertreter angemeldet wird. Der Markeninhaber kann verlangen, dass die Marke auf ihn übertragen wird und kann die Nutzung der Marke durch den Agenten oder Vertreter verbieten.
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