MarkenG § 18 – Vernichtungs- und Rückrufansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 18 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragrafen geht es um die Rechte des Inhabers einer Marke, wenn seine Marke verletzt wird. Er kann verlangen, dass Waren mit falschen Kennzeichnungen zerstört oder aus dem Verkauf genommen werden.
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