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MarkenG § 19 – Auskunftsanspruch

Im Gesetz wird erklärt, dass jemand, der eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung besitzt, von einem Verletzer verlangen kann, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von illegal gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu geben. Wenn eine Klage läuft, kann auch gegen andere Personen Auskunft verlangt werden, die mit der Verletzung in Verbindung stehen.

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