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MarkenG § 21 – Verwirkung von Ansprüchen

Dieser Paragraph des Markenrechts regelt, dass der Inhaber einer älteren Marke nicht die Benutzung einer neueren Marke untersagen kann, wenn er die Nutzung der neueren Marke fünf Jahre lang toleriert hat. Das gilt, sofern die neuere Marke nicht bösgläubig angemeldet wurde.

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