MarkenG § 25 – Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 25 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph regelt, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke keine Ansprüche auf Schutz seiner Marke geltend machen kann, wenn diese in den letzten fünf Jahren nicht benutzt wurde. Dazu müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
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