MarkenG § 28 – Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 28 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Rechte an Marken, die im Markenregister eingetragen sind. Es wird angenommen, dass das Recht an einer eingetragenen Marke dem dort eingetragenen Inhaber gehört.
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