MarkenG § 29 – Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 29 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht darum, dass Rechte an Marken, die durch ihre Eintragung, Nutzung oder Bekanntheit entstehen, verpfändet oder zur Zwangsvollstreckung genutzt werden können. Wenn solche Rechte betroffen sind, muss das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden.
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