MarkenG § 30 – Lizenzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 30 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt, wie Markeninhaber Lizenzen für die Nutzung ihrer Marke an andere Personen oder Unternehmen vergeben können. Es wird auch beschrieben, wie die Rechte aus diesen Lizenzen durchgesetzt werden können.
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