MarkenG § 32 – Erfordernisse der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 32 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph 32 im Markenrecht beschreibt, wie man eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden kann. Dabei müssen bestimmte Informationen und Dokumente eingereicht werden, wie der Antrag, Angaben zur Identität des Anmelders, eine Darstellung der Marke und eine Liste der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke beantragt wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.