MarkenG § 33 – Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 33 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Anmeldung einer Marke. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt abgegeben wird.
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