MarkenG § 34 – Ausländische Priorität
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 34 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragrafen geht es um die Ähnlichkeiten und Regeln bei der Priorität von Markenanmeldungen, wenn diese im Ausland vorgenommen wurden. Das bedeutet, dass die rechtliche Vorrechtstellung, die manche Markenanmeldungen genießen, auch für ausländische Anmeldungen gelten kann.
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