MarkenG § 38 – Beschleunigte Prüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 38 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetzestext geht es um die Möglichkeit, die Prüfung von Markenanmeldungen schneller durchzuführen. Der Antragsteller kann beantragen, dass die Prüfung beschleunigt wird.
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