MarkenG § 39 – Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 39 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, dass die Person, die eine Marke anmeldet, die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder die Liste der Produkte und Dienstleistungen, für die die Marke gelten soll, ändern kann. Außerdem dürfen keine sprachlichen oder offensichtlichen Fehler in der Anmeldung bleiben und diese können korrigiert werden.
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