MarkenG § 40 – Teilung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 40 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Möglichkeit, eine Markenanmeldung in zwei Teile zu splitten. Der Anmelder kann entscheiden, dass nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen weiterbehandelt werden.
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