MarkenG § 41 – Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 41 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markenrechts geht es darum, wie eine Marke eingetragen wird. Wenn die Anmeldung für eine Marke korrekt ist, wird sie in ein offizielles Register eingetragen.
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