MarkenG § 45 – Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 45 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph regelt, wie Fehler im Markenregister berichtigt werden können. Dazu gehören sprachliche Fehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten.
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