MarkenG § 46 – Teilung der Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 46 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Im Markenrecht geht es um die Möglichkeit, eine eingetragene Marke in mehrere Teile zu splitten. Der Markeninhaber kann damit das Rechte an bestimmten Waren oder Dienstleistungen abtrennen und diese als separate Eintragungen führen.
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