Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 46 – Teilung der Eintragung

Im Markenrecht geht es um die Möglichkeit, eine eingetragene Marke in mehrere Teile zu splitten. Der Markeninhaber kann damit das Rechte an bestimmten Waren oder Dienstleistungen abtrennen und diese als separate Eintragungen führen.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen