MarkenG § 51 – Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 51 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Marken. Eine Marke kann für nichtig erklärt werden, wenn es eine ältere Marke oder ein älteres Recht gibt, das im Wege steht.
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