MarkenG § 52 – Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 52 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Folgen, wenn eine eingetragene Marke für verfallen oder nichtig erklärt wird. Verfall bedeutet, dass die Marke nicht mehr gültig ist, während Nichtigkeit bedeutet, dass die Marke von Anfang an nicht hätte eingetragen werden dürfen.
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