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MarkenG § 53 – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

In diesem Paragraphen geht es um die Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke. Solche Anträge müssen schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, und es gibt bestimmte Voraussetzungen und Fristen, die beachtet werden müssen.

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