MarkenG § 53 – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 53 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke. Solche Anträge müssen schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, und es gibt bestimmte Voraussetzungen und Fristen, die beachtet werden müssen.
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