MarkenG § 55 – Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 55 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um Verfahren, wie man rechtlich klären kann, ob eine Marke verfallen oder ungültig ist. Diese Klage kann gegen den Markeninhaber oder dessen Nachfolger gerichtet werden.
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