MarkenG § 56 – Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 56 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt, speziell wie die Arbeit der Markenprüfer und der Markenabteilungen organisiert ist. 2.
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