MarkenG § 57 – Ausschließung und Ablehnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 57 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetzestext geht es um die Regeln, wann Prüfer und Mitarbeiter der Markenabteilungen abgelehnt oder ausgeschlossen werden können. Diese Regeln sind ähnlich den Vorschriften für Gerichtspersonen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.