MarkenG § 59 – Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 59 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird beschrieben, wie das Deutsche Patent- und Markenamt den Sachverhalt in Markenangelegenheiten ermittelt. Das Amt muss sich dabei nicht an das halten, was die Beteiligten vorbringen.
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