Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 59 – Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

In diesem Paragraphen wird beschrieben, wie das Deutsche Patent- und Markenamt den Sachverhalt in Markenangelegenheiten ermittelt. Das Amt muss sich dabei nicht an das halten, was die Beteiligten vorbringen.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen