MarkenG § 62 – Akteneinsicht, Registereinsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 62 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz wird geregelt, wie und wann Personen Einsicht in Akten von Markenanmeldungen und eingetragenen Marken erhalten können. Man muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, um die Akten einzusehen.
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