MarkenG § 63 – Kosten der Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 63 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Im Gesetz geht es um die Kosten, die bei Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt entstehen. Wenn mehrere Personen an einem Verfahren beteiligt sind, kann das Amt entscheiden, wer die Kosten tragen muss.
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