MarkenG § 64 – Erinnerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 64 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht um das Verfahren, wie man gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts vorgehen kann. Wenn man mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann man innerhalb eines Monats eine Erinnerung einlegen.
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