MarkenG § 65 – Rechtsverordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 65 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz wird erklärt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Erlaubnis hat, wichtige Regeln für das Markenrecht festzulegen. Dazu gehört zum Beispiel, wie Marken angemeldet werden und wie die Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt ablaufen.
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