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MarkenG § 66 – Beschwerde

In § 66 des MarkenG wird erklärt, wie man gegen Entscheidungen der Markenstellen und -abteilungen Beschwerde einlegen kann. Die Beschwerde muss schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung eingereicht werden.

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