MarkenG § 66 – Beschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 66 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In § 66 des MarkenG wird erklärt, wie man gegen Entscheidungen der Markenstellen und -abteilungen Beschwerde einlegen kann. Die Beschwerde muss schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung eingereicht werden.
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