MarkenG § 67 – Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 67 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, speziell um die Entscheidung über Beschwerden. Diese Beschwerden betreffen Entscheidungen der Markenstellen.
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