MarkenG § 68 – Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 68 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Stellungnahmen abgeben und an Terminen teilnehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse ist. Das Gericht kann auch entscheiden, dass der Präsident oder die Präsidentin dem Verfahren beitritt, was diese Person dann als Beteiligte einordnet.
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