MarkenG § 69 – Mündliche Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 69 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen des Markenrechts steht, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, wenn einer der Beteiligten dies beantragt, wenn Beweise vor dem Bundespatentgericht erhoben werden oder wenn das Gericht es für wichtig hält. 2.
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