Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 70 – Entscheidung über die Beschwerde

In diesem Paragraphen geht es darum, wie über Beschwerden entschieden wird, die gegen Entscheidungen im Markenrecht eingelegt werden. Ein Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen