MarkenG § 70 – Entscheidung über die Beschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 70 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, wie über Beschwerden entschieden wird, die gegen Entscheidungen im Markenrecht eingelegt werden. Ein Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.
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