MarkenG § 72 – Ausschließung und Ablehnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 72 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph regelt, wann Richter und Urkundsbeamte von einem Verfahren ausgeschlossen werden können. Das bedeutet also, wer nicht als neutraler Richter in einem Markenstreit arbeiten darf.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.