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MarkenG § 73 – Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

In diesem Paragraphen geht es darum, wie das Bundespatentgericht den Sachverhalt in Markenverfahren ermittelt. Es sorgt dafür, Informationen zu sammeln, bevor eine mündliche Verhandlung stattfindet.

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