MarkenG § 73 – Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 73 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, wie das Bundespatentgericht den Sachverhalt in Markenverfahren ermittelt. Es sorgt dafür, Informationen zu sammeln, bevor eine mündliche Verhandlung stattfindet.
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