MarkenG § 74 – Beweiserhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 74 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt, wie das Bundespatentgericht Beweise sammelt. Bei mündlichen Verhandlungen können Beweise durch das Gericht selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Gerichten erhoben werden.
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