MarkenG § 75 – Ladungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 75 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz steht, dass in einem Markenrechtsverfahren die Beteiligten mindestens zwei Wochen vor einer Verhandlung informiert werden müssen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
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