MarkenG § 76 – Gang der Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 76 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird erklärt, wie eine mündliche Verhandlung im Markenrecht abläuft. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, präsentiert die wichtigsten Inhalte der Akten und lässt die Beteiligten ihre Anträge vorbringen.
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