MarkenG § 78 – Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 78 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph beschreibt, wie das Bundespatentgericht Entscheidungen trifft. Es hat dabei Freiraum, um zu entscheiden, was in einem Fall wichtig ist.
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