MarkenG § 79 – Verkündung, Zustellung, Begründung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 79 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird geregelt, wie und wann das Bundespatentgericht seine Entscheidungen verkündet. Nach einer mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung sofort oder zeitnah bekannt gegeben.
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