MarkenG § 80 – Berichtigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 80 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragrafen geht es um Korrekturen in Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Wenn es Schreibfehler oder ähnliche Fehler gibt, können die jederzeit korrigiert werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.