MarkenG § 81 – Vertretung, Vollmacht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 81 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, wer vor dem Bundespatentgericht als Vertreter auftreten darf. Man kann sich selbst oder durch bestimmte Personen wie Anwälte vertreten lassen.
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