MarkenG § 86 – Prüfung der Zulässigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 86 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Es geht um die Prüfung von Rechtsbeschwerden, also rechtlichen Beschwerden gegen Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof muss von sich aus prüfen, ob diese Beschwerden korrekt eingelegt wurden.
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