MarkenG § 87 – Mehrere Beteiligte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 87 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um das Verfahren, wenn mehrere Personen bei einer Rechtsbeschwerde beteiligt sind. Die Beschwerdeschrift muss den anderen Personen zugestellt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.