MarkenG § 88 – Anwendung weiterer Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 88 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt, dass für das Verfahren über Rechtsbeschwerden bestimmte Vorschriften aus der Zivilprozessordnung gelten. Dazu gehören Regeln zur Ablehnung von Richtern, zu Prozessvertretern und Fristen.
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