Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 88 – Anwendung weiterer Vorschriften

Der Paragraph regelt, dass für das Verfahren über Rechtsbeschwerden bestimmte Vorschriften aus der Zivilprozessordnung gelten. Dazu gehören Regeln zur Ablehnung von Richtern, zu Prozessvertretern und Fristen.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen