MarkenG § 89 – Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 89 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird erklärt, wie der Bundesgerichtshof über eine Rechtsbeschwerde entscheidet. Dies geschieht durch einen Beschluss, und mündliche Verhandlungen sind nicht notwendig.
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