MarkenG § 91 – Wiedereinsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 91 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph beschreibt, wie jemand, der es aus unverschuldeten Gründen versäumt hat, eine Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht einzuhalten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen kann. 2.
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