MarkenG § 93 – Amtssprache und Gerichtssprache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 93 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen steht, dass die Amtssprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht Deutsch ist. Das bedeutet, dass alle offiziellen Dokumente und die Kommunikation in deutscher Sprache erfolgen müssen.
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